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Der eingeschränkte Widerruf eines prozessualen Anerkenntnisses über laufenden Unterhalt ist mit dem Ziel der Anpassung im Sinne des § 323 ZPO zulässig und kann mit der Berufung geltend gemacht werden, wenn sich die für das Anerkenntnis maßgebenden Umstände wesentlich geändert haben und die Partei dies nicht bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung in erster Instanz geltend machen konnte.
EzFamR aktuell 1998, 121 FamRZ 1998, 915 OLGReport-Koblenz 1998, 263 [...]